Lagerung von Mist nahe Büchig

Bitte um Prüfung, ob diese Lagerung von Mist außerhalb des Orts im Landschaftsschutzgebiet sowie in einer Wasserschutzzone und weniger als 200m von einem Gewässer statthaft ist.
Lagerung von Mist nahe Büchig
Lagerung von Mist nahe Büchig
Im Osten von Büchig wird im Gewann Rainfeld auf dem Flurstück 13719 bereits seit geraumer Zeit eine große Mengen (Pferde-)Mist gelagert. Die Lagerstätte befindet sich außerhalb von Büchig auf einer Wiese im Landschadtsschutzgebiet innerhalb der Wasserschutzzone IIIB und ca. 190m von einem Gewässer (Pfinz) entfernt. Die Lagerstätte scheint über keine Einfassung und keine Abdichtung zu verfügen.
Bitte um Prüfung, ob
  • an dieser Stelle eine Lagerung von Mist grundsätzlich statthaft ist (Ortsrandlage, Landschaftsschutzgebiet, Wasserschutzzone IIIB, Nähe zu einem Fließgewässer),
  • diese Lagerstätte nach den einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorgaben errichtet wurde und betrieben wird,und
  • eine Lagerung über einen Zeitraum von über einem Jahr statthaft ist.
Sofern diese Lagerung von Mist nicht oder nicht über längeren Zeitraum statthaft ist, bitte ich Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Offizielle Antwort

Die besagte Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Blankenlocher Wiesen. Laut der Schutzgebietsverordnung von 1999 ist das Landratsamt Karlsruhe für den Bereich zuständig. Die Stadt Stutensee hat die zuständigen Behörden in vorliegendem Fall um Stellungnahme gebeten. Entsprechend der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt ist in diesem Fall kein naturschutzrechtlicher Aspekt berührt. Daraus lässt sich jedoch keinesfalls eine grundsätzliche Zulässigkeit von Festmistlagerungen in Landschaftsschutzgebieten ableiten. Zuständig für Fragen rund um das Thema Lagerung von Mist und die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben ist die untere Wasserbehörde im Landratsamt Karlsruhe. Nachfolgend die Einschätzung der zuständigen unteren Wasserbehörde:
Innerhalb der weiteren Wasserschutzzone IIIB, gelten die allgemeinen Regeln, die Sie dem Flyer entnehmen können. In der engeren Schutzzone bzw. dem Fassungsbereich sind in der Regel Festmistlagerungen durch die jeweilige Schutzgebietsverordnung verboten. Über den allgemeinen Besorgnisgrundsatz hinaus, gibt es in der weiteren Schutzzone, sonst nichts weiter zu beachten. Der Abstand zum Fließgewässer ist nach hausinterner Abstimmung ausreichend. Es gibt keine technischen Vorgaben für die Zwischenlagerung von Mist. Eine Zwischenlagerung von Mist ist über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zulässig. Es müssen jedoch jährlich Standortwechsel vorgenommen werden. Die zuständige untere Wasserbehörde im Landratsamt wird dem Eigentümer/der Eigentümerin in Kürze einen entsprechenden Hinweis zur Rechtslage zukommen lassen.



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